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Das Rathaus (Einwohnermeldeamt Ulm) gibt regelmäßig die Adressen aller 16- bzw. 17-Jährigen an die Bundeswehr weiter. Im Alter von 17. Jahren bekommen diese Jugendlichen dann einen PROFESSIONELLEN WERBEBRIEF DER BUNDESWEHR. Eltern können - stellvertretend für ihre Kinder - der Weitergabe der Daten widersprechen! Das ONLINE-WIDERSPRUCHS-TOOL zum Ausfüllen, Ausdrucken und Abschicken finden Sie hier: https://unter18nie.de/widerspruchs-tool/


So kann man der Weitergabe der Daten an die Bundeswehr widersprechen:

  • Bürger/in (oder Eltern) an Rathaus: "Hiermit widerspreche ich der Weitergabe meiner Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr für Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial (§ 58 c Abs 1 Satz 1 des Soldatengesetzes i.V.m. § 36 Abs. 2 BMG)."

  • Rathaus an Bürger/in: "Übermittlungssperre gem. § 37 Meldegesetz (MG): Sehr geehrter Herr ..., aufgrund Ihres Antrages haben wir für Ihre Kinder xy und  yz folgende Übermittlungssperre im Sinne des Meldegesetzes vorgemerkt: ... Keine Datenübermittlung an das Bundesamt für Wehrverwaltung nach § 18 Abs. 7 MRRG…"

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Das Einwohnermeldeamt Ulm gibt normalerweise die Daten nach § 58c des Soldatengesetzes an die Bundeswehr weiter:   

„Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz - SG) | § 58c Übermittlung personenbezogener Daten durch die Meldebehörden
(1) Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial nach Absatz 2 Satz 1 übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden:  1.Familienname, 2.Vornamen, 3.gegenwärtige Anschrift. Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn die Betroffenen ihr nach § 36 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes widersprochen haben.
(2) Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr darf die Daten nur dazu verwenden, Informationsmaterial über Tätigkeiten in den Streitkräften zu versenden.
(3) Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr hat die Daten zu löschen, wenn die Betroffenen dies verlangen, spätestens jedoch nach Ablauf eines Jahres nach der erstmaligen Speicherung der Daten beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr.“

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